Zwischenabrechnung und Zahlungsfristen! 


Liebe Patientinnen und Patienten,

um eine reibungslose Abrechnung und wirtschaftlich tragfähige Praxisführung sicherzustellen, stelle ich für physiotherapeutische Behandlungen Zwischenabrechnungen aus. Das bedeutet, dass ein Rezept nicht erst nach vollständiger Durchführung aller verordneten Behandlungen abgerechnet wird, sondern bereits nach der Hälfte der Einheiten oder spätestens nach vier Wochen als Teil 1.

 

Warum diese Vorgehensweise? 

 

Die Erstattung durch Ihre private Krankenkasse erfolgt erst nach Einreichung der Rechnung. Würde ich eine Rechnung erst nach Abschluss aller Behandlungen erstellen, könnte sich die Zahlung für mich erheblich verzögern – insbesondere wenn Termine durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe ausfallen. Schnell vergeht sehr viel Zeit und es ist dadurch möglich, dass ich meine Vergütung erst nach vielen Wochen erhalte. 

 

Ein Beispiel: 

Ein Rezept über 10 Behandlungen kann sich z.B. bei einer Therapie von nur einmal pro Woche schnell auf bis zu 3 Monate verteilen, wenn Termine nicht regelmäßig wahrgenommen werden können. Würde ich die Rechnung erst nach Abschluss der letzten Behandlung stellen, müsste ich anschließend noch länger auf die Vergütung warten. Dies bedeutet für mich unter Umständen eine noch längere Wartezeit von dann mehr als drei Monaten, was wirtschaftlich nicht tragbar ist. Aus diesem Grund habe ich mit Ihnen im ersten Termin eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen.

 

Wie funktioniert die Zwischenabrechnung? 


• Nach der Hälfte der verordneten Behandlungen (z. B. nach 5 von 10 Einheiten) oder erstmals nach 4 Wochen, erstelle ich eine erste Rechnung („Zwischenabrechnung Teil 1“).

• Diese Rechnung können Sie zusammen mit dem Originalrezept bei Ihrer privaten Krankenkasse zur Erstattung einreichen. 

• Nach Abschluss der restlichen Behandlungen stelle ich eine zweite Rechnung („Zwischenabrechnung Teil 2“) über die verbleibenden Einheiten. 

• Auch diese zweite Rechnung können Sie erneut mit dem gleichen Rezept bei Ihrer Krankenkasse einreichen. 

 

Wichtig: Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen die Kosten – unabhängig davon, ob Sie das Rezept in zwei Schritten einreichen. Für Sie entsteht also kein Nachteil!

Zahlungsfristen und Vorleistung des Patienten 

 

Bitte beachten Sie, dass die Rechnungen für Ihre physiotherapeutische Behandlung unabhängig von der Erstattung durch Ihre Krankenkasse innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist beglichen werden müssen. Die Zahlung meiner Rechnung kann also nicht erst nach Eingang der Erstattung durch Ihre private Krankenkasse erfolgenSie gehen als Privatpatient in Vorleistung, da ich einen Vertrag mit Ihnen und nicht mit Ihrer privaten Krankenkasse haben. In diesem Fall ist unser Vertrag und die dort vereinbarten Fristen maßgeblich.

 

Diese Regelung ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, die Sie vor Beginn der Behandlung unterzeichnet haben. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsfrist ist daher verbindlich und sichert den wirtschaftlichen Betrieb meiner Praxis. 

Zahlungsschwierigkeiten 

 

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der fristgerechten Zahlung meiner Rechnung haben, bitte ich Sie, sich rechtzeitig mit mir in Verbindung zu setzen. In solchen Fällen können wir gemeinsam eine Lösung finden, beispielsweise eine individuelle Ratenzahlung. Ohne eine entsprechende Rückmeldung gehe ich davon aus, dass die Begleichung der Rechnung für Sie kein finanzielles Problem darstellt.

Sollten Sie grundsätzlich – trotz vertraglicher Vereinbarung – mit meiner Vorgehensweise nicht einverstanden sein, ist eine Fortführung der Behandlung leider nicht möglich. In diesem Fall müsste die Therapie vorzeitig beendet werden, da eine vertrauensvolle und wirtschaftlich tragfähige Zusammenarbeit auf dieser Basis nicht gewährleistet werden kann. 



Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation!